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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Herausgeber: Vereniging FHI, Föderation der Technologiebranchen. Die Allgemeinen Lieferbedingungen 2010 der FHI sind bei der Industrie- und Handelskammer Gooi-, Eem- und Flevoland unter der Nummer 40507574 hinterlegt.


1 Definitionen

Für diese Geschäftsbedingungen gelten folgende Definitionen:

- Angebot: Jedes Angebot, das vom Lieferanten oder in dessen Namen gegenüber der Gegenpartei abgegeben wird (auch als Offerte bezeichnet).

- Lieferant: jedes Mitglied eines der Vereinigung angeschlossenen Branchenverbandes, von dem bzw. in dessen Namen diese Allgemeinen Lieferbedingungen für auf einen Vertrag anwendbar erklärt wurden, sowie dessen Vertreter, Bevollmächtigte und Rechtsnachfolger.

- Schriftlich: Korrespondenz zwischen den Parteien per Telefax oder mit normaler Post.

- Produzent: Der Produzent oder Hersteller der vom Lieferanten der Gegenpartei angebotenen Sachen.

- Vereinigung: FHI, Föderation von Technologiebranchen, eingetragen im Handelsregister der Industrie- und Handelskammer Gooi-, Eem- und Flevoland unter Nummer 40507574.

- Geschäftsbedingungen: Die vorliegenden Allgemeinen Lieferbedingungen 2010 der FHI

- Gegenpartei: Jede natürliche Person, Personengesellschaft, juristische Person oder andere Körperschaft, die mit einem Lieferanten einen Vertrag abschließt oder geschlossen hat, oder gegenüber der vom Lieferanten oder in dessen Namen ein Angebot oder eine Offerte abgegeben wird bzw. wurde, oder an die bzw. in deren Auftrag vom Lieferanten oder in dessen Namen eine Lieferung erfolgt oder erfolgt ist, oder gegenüber der bzw. zu deren Gunsten vom Lieferanten oder in dessen Namen eine oder mehrere Dienstleistung(en) erbracht werden bzw. wurden.


2 Anwendbarkeit der Geschäftsbedingungen, Überschriften und Sprache

2.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Rechtsbeziehungen und Verträge, bei denen der Lieferant Sachen und/oder Dienstleistungen gleich welcher Art an die Gegenpartei liefert bzw. erbringt. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie ausdrücklich und schriftlich vereinbart worden sind.

2.2 Ist eine Bestimmung der Geschäftsbedingungen zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise unwirksam bzw. kann sie angefochten werden oder ist dies bei mehreren Bestimmungen der Fall, bleiben die übrigen Bestimmungen der Geschäftsbedingungen vollständig wirksam.

2.3 Der Lieferant ist berechtigt, während des Bestehens des Rechtsverhältnisses Anforderungen bezüglich der Kommunikation zwischen den Parteien zu stellen oder die Vornahme von Rechtsgeschäften mittels digitaler Medien zu stellen.

2.4 Die Überschriften und Artikel in diesen Geschäftsbedingungen dienen ausschließlich dazu, deren Lesbarkeit und Übersichtlichkeit zu verbessern, und haben keine anderweitige Bedeutung. Die Überschriften können insbesondere nicht zur Auslegung dieser Geschäftsbedingungen herangezogen werden.

2.5 Die in niederländischer Sprache erstellte Fassung der Geschäftsbedingungen hat Vorrang vor den ins Englische oder in eine andere Sprache übersetzten Geschäftsbedingungen.


3 Das Angebot und das Zustandekommen des Vertrages

3.1 Jedes Angebot ist freibleibend, sofern in einem Angebot nicht eine Annahmefrist festgesetzt wurde.

3.2 Der Vertrag kommt durch ein schriftliches Angebot und dessen schriftliche Annahme zu Stande.

3.3 Vom Lieferanten oder in dessen Namen überlassene Angaben wie z.B. Preislisten, Prospekte, Kataloge, Faltblätter, Webseiten und andere Angaben sind für den Lieferanten nur verbindlich, soweit in dem Angebot ausdrücklich auf Angaben aus diesen Quellen verwiesen wird.

3.4 Falls der Inhalt der Annahmeerklärung – auch Bestellung genannt – der Gegenpartei gegenüber dem Lieferanten in einem Punkt von dem Angebot abweicht, das der Lieferant der Gegenpartei unterbreitet hat, kommt die Bestellung erst in dem Zeitpunkt zu Stande, in dem der Lieferant das Zustandekommen und den Inhalt des Vertrags schriftlich bestätigt, wenn er dabei genau beschreibt, welche Pflichten sich für beide Parteien aus dem Vertrag ergeben.

3.5 Bei Leistungen oder Bestellungen, für die der Lieferant wegen ihrer Art und ihres Umfangs kein Angebot oder keine Auftragsbestätigung versendet oder versandt hat, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zu Stande, in dem der Lieferant tatsächlich mit der Durchführung des Vertrages beginnt oder Dritte hiermit beauftragt. In diesem Fall gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung und zugleich als vollständige und richtige Wiedergabe des Vertragsinhalts.

3.6 Der Lieferant wird die Standard-Dokumentation wie z.B. Herstellerzeichnungen, Beschreibungen, Instruktionen und Testzertifikate kostenfrei und in einem Exemplar zur Verfügung stellen. Für weitere Exemplare einer solchen Dokumentation schuldet die Gegenpartei dem Lieferanten eine angemessene Vergütung.

3.7 Die Gegenpartei ist verpflichtet, auf erstes Anfordern des Lieferanten Sicherheiten für die rechtzeitige Erfüllung ihrer vertraglichen Verbindlichkeiten gegenüber dem Lieferanten zu stellen.

3.8 Der Lieferant ist berechtigt, zum Zwecke der Durchführung des Vertrages Dritte einzuschalten und der Gegenpartei die Kosten dafür zu den im Angebot genannten Tarifen in Rechnung zu stellen.

3.9 Kommt ein Vertrag nicht zu Stande, ist die Gegenpartei verpflichtet, dem Lieferanten die Kosten zu erstatten, die dieser in Rechnung stellt und die er in angemessenem Umfang aufwenden musste, um das Angebot abgeben zu können.

3.10 Alle Informationen, die der Gegenpartei im Zusammenhang mit einem Angebot überlassen wurden, insbesondere durch Prospekte, Kataloge, Preislisten, Faltblätter, Korrespondenz und digitale Speichermedien, sowie alle darin oder dadurch übermittelten Daten, u.a. in Gestalt von Entwürfen, Zeichnungen/Abbildungen, Plänen, Ideen, Mustern, Modellen, Skizzen, Datenbanken oder Berechnungen bleiben ausdrücklich und exklusiv von den gewerblichen Schutzrechten bzw. Urheberrechten des Lieferanten umfasst.


4 Geheimhaltung

4.1 Der Gegenpartei ist es untersagt, die vorstehend beschriebenen Informationen ganz oder teilweise zu kopieren und/oder Dritten gegenüber offenzulegen, gleich in welcher Weise, sie von Dritten nutzen zu lassen und/oder an diese weiter zu verkaufen oder sie ihnen zur Verfügung zu stellen.

4.2 Die Gegenpartei ist zur Nutzung dieser Daten und Informationen nur insoweit berechtigt, als dies zur Erfüllung des Vertrages erforderlich ist. Auf erstes Ansuchen des Lieferanten und wenn der Vertrag nicht zustande kommt oder aufgehoben wird, hat die Gegenpartei alle vorgenannten Materialien, Entwürfe, Berechnungen, Informationen, Daten usw. sofort an den Lieferanten zurück zu geben.


5 Änderung des Vertrages

5.1 Eine eventuelle Änderung oder Aufhebung des Vertrages kann – ganz oder teilweise – nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Lieferanten erfolgen.

5.2 Stimmt der Lieferant einer solchen Änderung oder Aufhebung zu, ist die Gegenpartei in jedem Fall verpflichtet, dem Lieferanten die Kosten zu erstatten, die durch vom Lieferanten bereits erbrachte Leistungen entstanden sind.< p>

5.3 Im Falle einer solchen Änderung oder Aufhebung ist es dem Lieferanten gestattet, der Gegenpartei die damit verbundenen Kosten in Rechnung zu stellen, und die Liefer- und Durchlaufzeiten, die im Zusammenhang mit den Verbindlichkeiten stehen, die sich für ihn aus dem Vertrag ergeben, neu festzusetzen.


6 Preise

6.1 Ist ein Angebot freibleibend, sind auch die darin enthaltenen Preisangaben und Tarife freibleibend.

6.2 Die Preise sind in Euro angegeben und verstehen sich

- auf der Basis des im Zeitpunkt des Angebotes bzw. (falls kein Angebot abgegeben wurde) des Bestelldatums aktuellen Niveaus der Einkaufspreise, Löhne, Lohnkosten, Sozial- und Staatsabgaben, Transportkosten, Versicherungsbeiträge und sonstigen Kosten; ferner auf der Grundlage einer Lieferung Ex-Works des Herstellers (gemäß Incoterms)

- zuzüglich Umsatzsteuer, Einfuhrzöllen und sonstigen Steuern, Gebühren und Abgaben

- zuzüglich Verpackungskosten, Be- und Entladung, Entsorgungsbeitrag, Transport und Versicherung

- zuzüglich der Kosten für Montage, Installation, Einstellung, Einregelung, Kalibrierung und Inbetriebnahme.

6.3 Im Falle eines freibleibenden Angebotes und auch dann, wenn dieser Vorbehalt in einem nicht freibleibenden Angebot enthalten ist, ist der Lieferant berechtigt, die Preise anzupassen, wenn der offizielle Wechselkurs im Zeitpunkt der Lieferung um mehr als 2 % von dem Wechselkurs am Tage des Angebotes abweicht, wobei der letztgenannte Wechselkurs mit 100 % anzusetzen ist.

6.4 Im Falle eines freibleibenden Angebotes und auch dann, wenn dieser Vorbehalt in einem nicht freibleibenden Angebot enthalten ist, ist der Lieferant berechtigt, die Preise anzupassen, wenn eine Erhöhung eines oder mehrerer der für den Kostenpreis maßgeblichen Faktoren eintritt. Dabei ist der Lieferant verpflichtet, eventuelle diesbezügliche Rechtsvorschriften zu beachten, und zwar in der Weise, dass die dem Lieferanten bereits im Zeitpunkt der Auftragsbestätigung bekannten künftigen Preiserhöhungen in der Auftragsbestätigung anzugeben sind.


7 Gefahrtragung

7.1 Die Gefahr bezüglich der vom Lieferanten an die Gegenpartei zu liefernden Sachen geht, falls der Lieferant diese ab Lager liefert, in dem Zeitpunkt auf die Gegenpartei über, in dem er diese zu Gunsten der Gegenpartei von den übrigen in seinem Lager vorrätigen Sachen absondert.

7.2 Die Gefahr bezüglich der vom Lieferanten an die Gegenpartei zu liefernden Sachen geht, falls diese namens des Lieferanten direkt vom Hersteller oder von einem Dritten an die Gegenpartei versandt werden, in dem Zeitpunkt auf die Gegenpartei über, in dem diese für den Transport an den vereinbarten Lieferungsort verladen werden.

7.3 Gleichgültig, was die Parteien bezüglich des Zeitpunkts des Gefahrübergangs auf die Gegenpartei vereinbart haben, trägt diese jedenfalls auch die Gefahr für folgende Tätigkeiten: Das Ein- und Ausladen, den horizontalen und vertikalen Transport und die Montage, Installation, Einstellung, Einregelung, Kalibrierung und Inbetriebnahme der Sachen, auch wenn diese Tätigkeiten stattfinden, bevor die Gefahr nach den Regelungen in der ersten Hälfte dieses Satzes auf die Gegenpartei übergegangen ist.


8 Lieferung und Lieferzeit

8.1 Bei Bestellungen und Lieferungen, die einen bestimmten Auftragswert nicht übersteigen, schuldet die Gegenpartei dem Lieferanten einen vom Lieferanten festgesetzten, angemessenen Verwaltungskostenzuschlag, wenn der Lieferant diesen Anspruch bei der Gegenpartei geltend macht.

8.2 Ungeachtet des Zeitpunkts, in dem die Gefahr auf die Gegenpartei übergeht, gilt als Zeitpunkt der Lieferung stets der Zeitpunkt, in dem die Sachen an dem dafür vereinbarten Ort ausgeladen bzw. gelöscht werden (der tatsächliche Übergang); dies gilt auch dann, wenn der Lieferant die Sachen noch montieren, installieren und/oder in Betrieb nehmen muss.

8.3 Die Gegenpartei ist verpflichtet, eventuelle Mängel, Minderlieferungen und Schäden binnen 24 Stunden nach der Lieferung schriftlich beim Lieferanten zu melden, andernfalls ist davon auszugehen, dass die Sachen die Gegenpartei im ordnungsgemäßen Zustand, vollständig und ohne Schäden bzw. Beschädigungen erreicht haben.

8.4 Der Lieferant ist berechtigt, Lieferungen in Teilmengen vorzunehmen (Teillieferungen) und diese Teilmengen getrennt in Rechnung zu stellen. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die getrennten Rechnungen nach Maßgabe von Artikel 18 dieser Geschäftsbedingungen zu begleichen.

8.5 Der Lieferant ist nicht verpflichtet, in der Lage zu sein, nach der Lieferung einer Sache an die Gegenpartei Ersatzteile liefern zu können, außer wenn die Parteien dies ausdrücklich vereinbart haben und soweit diese Ersatzteile noch lieferbar sind.

8.6 Bei den im Angebot genannten Durchlaufzeiten und Liefertermine für die Verbindlichkeiten des Lieferanten handelt es sich nicht um Ausschlussfristen. Ein Verzug tritt daher nicht ein, solange der Lieferant von der Gegenpartei nicht in Verzug gesetzt wurde, verbunden mit einer angemessenen Nachfristsetzung, in der er seine Vertragspflichten noch erfüllen kann.

8.7 Der Lieferant ist verpflichtet, die genannte Lieferfrist bzw. den Liefertermin so weit wie möglich einzuhalten, haftet aber in keinem Falle für deren Nichteinhaltung. Im Falle der Nichteinhaltung ist der Lieferant nicht verpflichtet, Schadensersatz gleich welcher Art zu leisten. Die Nichteinhaltung eines Liefertermins oder einer Lieferfrist berechtigt die Gegenpartei nicht dazu, den Vertrag zu kündigen, zu annullieren oder die Abnahme der Sachen zu verweigern. Im Falle einer übermäßigen Überschreitung des Liefertermins bzw. der Lieferfrist werden die Parteien eine Abstimmung herbeiführen.

8.8 Werden die Sachen von der Gegenpartei nicht innerhalb der Lieferfrist bzw.zum Liefertermin abgenommen, oder hält die Gegenpartei einen vereinbarten Abruftermin nicht ein, ist der Lieferant berechtigt, der Gegenpartei die betreffenden Sachen in Rechnung zu stellen. Außerdem ist er berechtigt, diese Sachen nach eigenem Ermessen, aber auf Rechnung und Gefahr der Gegenpartei zu lagern bzw. einlagern zu lassen. Im Falle einer Nicht-Abnahme oder eines Nicht-Abrufs durch die Gegenpartei innerhalb der dafür geltenden Frist kann der Lieferant nach seiner Wahl von der Gegenpartei die Erfüllung des Vertrages verlangen oder den Vertrag kündigen, unbeschadet des in beiden Fällen bestehenden Rechts des Lieferanten,Schadensersatz zu verlangen.


9 Transport und Verpackung

9.1 Der Lieferant entscheidet nach eigenem Ermessen über die Art der Verpackung, des Transports, der Versendung usw. der Sachen, unbeschadet der Regelungen zum Gefahrübergang in Artikel 7.3 dieser Geschäftsbedingungen.

9.2 Falls die Gegenpartei spezielle Wünsche zur Verpackung bzw. zum Transport (einschließlich eines Transports innerhalb des Betriebs oder auf dem Betriebsgelände) hat und soweit der Lieferant mit diesen Wünschen einverstanden ist, ist die Gegenpartei verpflichtet, die Kosten, die der Lieferant ihr hierfür in Rechnung stellt, zu erstatten.


10 Höhere Gewalt (nicht zurechenbare Leistungsstörungen)

10.1 Keine der Parteien ist zur Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten – hierzu gehören auch etwa zwischen den Parteien vereinbarte Garantiepflichten - verpflichtet, wenn sie infolge höherer Gewalt daran gehindert ist. Unter höherer Gewalt ist u.a. zu verstehen: (I) Höhere Gewalt bei den Zulieferanten des Lieferanten, (II) die nicht ordnungsgemäße Erfüllung von Vertragspflichten seitens der Zulieferanten, die dem Lieferanten von der Gegenpartei vorgegeben wurden, (III) die Mangelhaftigkeit von Sachen, Geräten, Programmen oder Materialien Dritter, deren Verwendung dem Lieferanten von der Gegenpartei vorgegeben wurde, (IV) Maßnahmen von hoher Hand, (V) Störungen der Elektrizitätsversorgung, (VI) Störungen des Internets, bei Serviceprovidern, bei Computernetzwerk- oder Telekommunikationseinrichtungen, (VII) Krieg, (VIII) Werksbesetzung, (IX) Streik, (X) allgemeine Transportprobleme und (XI) die Nicht-Verfügbarkeit von einem oder mehreren Mitarbeitern, (XII) terroristische Anschläge oder Besetzungen, (XIII) Epidemien und Pandemien, (XIV) finanzielle Krisen, (XV) das Nicht-Funktionieren des Zahlungsnetzwerks der betroffenen Banken.

10.2 Dauert eine Situation höherer Gewalt länger als neunzig Tage, ist jede der Parteien berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Die auf Grund des Vertrages bereits erbrachten Leistungen werden in diesem Fall quotal abgerechnet, ohne dass die Parteien einander weitere Leistungen schulden. Die Parteien sind verpflichtet, die im Zusammenhang mit dieser Abrechnung zu erbringenden Zahlungen sofort zu leisten.

10.3 Wenn der Lieferant sich auf höhere Gewalt berufen möchte, wird er die Gegenpartei hierüber in Kenntnis setzen, sobald dies aus praktischer Sichtweise möglich ist. Die Folgen höherer Gewalt treten von dem Zeitpunkt an in Kraft, in dem der dazu führende Umstand, die Ursache bzw. das Geschehnis eingetreten ist.

10.4 Ist der Lieferant durch höhere Gewalt daran gehindert, eine ihm gegenüber der Gegenpartei obliegende Verbindlichkeit zu erfüllen, gleich aus welchem Rechtsgrund diese beruht, und ist die Situation höherer Gewalt nach Auffassung des Lieferanten zeitweiliger oder vorübergehender Natur, ist der Lieferant berechtigt, die Erfüllung des Vertrages so lange auszusetzen, bis der Umstand, der die Situation höherer Gewalt verursacht (hat), nicht mehr gegeben ist.

10.5 Wenn der Lieferant infolge höherer Gewalt daran gehindert ist, seine Verbindlichkeiten gegenüber einem oder mehreren Kunden oder Abnehmern zu erfüllen, jedoch nicht seine Verbindlichkeiten gegenüber allen Kunden oder Abnehmern, ist der Lieferant berechtigt, nach eigenem Ermessen zu entscheiden, welche Verbindlichkeiten gegenüber welchen Kunden und Abnehmern er erfüllen wird, und ebenso, in welcher Reihenfolge dies geschehen soll.


11 Garantien/Service

11.1 Der Lieferant garantiert nach Maßgabe der weiteren Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen, dass die verwendeten Materialien brauchbar sind, dass die zugesicherten Eigenschaften vorliegen und – im Zusammenhang hiermit -, dass die vom Lieferanten gelieferten Sachen ordnungsgemäß und gemäß den mitgelieferten Produktspezifikationen funktionieren.

11.2 Die Garantie gilt nur für neue Produkte und für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten, gerechnet ab der Lieferung (inklusive eines etwaigen “Besichtigungszeitraums”) an die Gegenpartei. Eine Garantie für Sachen, die der Lieferant von Dritten eingekauft hat, wird nur gegeben, wenn und soweit dieser Dritte eine Garantie gewährt.

11.3 Mängel an gelieferten Sachen, die unter die Garantie fallen, werden nach dem alleinigen Ermessen des Lieferanten entweder repariert oder durch eine neue Lieferung behoben, wenn die Mängel nach Auffassung des Lieferanten und/oder des Herstellers auf Konstruktionsfehler oder Fehler bzw. Mängel der verwendeten Materialien zurückzuführen sind, die zur Folge haben, dass die Sachen für die Gegenpartei für die Zwecke, für die sie normalerweise geeignet sein sollten, unbrauchbar sind.

11.4 Garantieleistungen werden grundsätzlich im Betrieb des Lieferanten durchgeführt (z.B. durch dessen Serviceabteilung), und während der normalen Arbeitszeiten. Garantieleistungen können nur dann außerhalb der normalen Arbeitszeiten durchgeführt werden, wenn ein gesonderter Servicevertrag abgeschlossen wurde, und nur insoweit, als es sich aus diesem Servicevertrag ergibt.

11.5 Der Lieferant ist berechtigt, Garantieleistungen außerhalb seines eigenen Betriebes zu erbringen bzw. erbringen zu lassen, wenn dies nach Auffassung des Lieferanten im Interesse der Durchführung dieser Leistungen geboten ist, oder wenn die Durchführung dieser Leistungen im Betrieb des Lieferanten nach Treu und Glauben nicht möglich oder nicht zumutbar ist.

11.6 Die Gegenpartei ist verpflichtet, Sachen, an denen Garantieleistungen zu erbringen sind, franko an den Lieferanten zu übersenden. Muss der Lieferant die Garantieleistungen außerhalb des eigenen Betriebes erbringen (lassen), ist er berechtigt, der Gegenpartei die damit zusammenhängenden Reise- und Aufenthaltskosten in Rechnung zu stellen, ebenso eventuell anfallende (zusätzliche) Kosten für Transport, Verpackung und Versicherung, sowie die Kosten für die zu verwendenden Erprobungsgeräte und für Materialien.

11.7 Wenn sich herausstellt, dass die dem Lieferanten zwecks Reparatur oder Mängelbehebung überlassenen Sachen keine Mängel aufweisen, ist die Gegenpartei verpflichtet, dem Lieferanten alle hierdurch entstehenden Kosten zu erstatten.

11.8 Alle Garantieansprüche entfallen, wenn die Gegenpartei selbst Änderungen und/oder Reparaturen an den gelieferten Sachen durchführt bzw. durchführen lässt, oder wenn die gelieferten Sachen nicht exakt nach den mitgelieferten bzw. einzuhaltenden Vorschriften (des Herstellers) bzw. der Gebrauchsanweisung gebraucht bzw. behandelt wurden, oder wenn sie auf andere Weise unsachgemäß gebraucht oder behandelt wurden. Das Gleiche gilt, wenn bezüglich der gelieferten Sachen eine Softwareanpassung durchgeführt wurde, die nicht durch den Lieferanten vorgenommen wurde, oder wenn die gelieferten Sachen für andere Zwecke genutzt wurden bzw. werden als für den, für den sie bestimmt sind, oder wenn die gelieferten Sachen auf eine Weise genutzt wurden bzw. werden, die für den Lieferanten nach Treu und Glauben nicht vorhersehbar gewesen ist.

11.9 Für Verbrauchsartikel wird keine Garantie geleistet.

11.10 Erfüllt die Gegenpartei eine oder mehrere der ihr obliegenden Verbindlichkeiten nicht, ist der Lieferant von seinen Garantiepflichten befreit.

11.11 Die Erfüllung der Garantiepflicht ist als einzig geschuldeter, vollständiger Schadensersatz anzusehen.


12 Zurückbehaltungsrecht und Herstellung einer neuen Sache

12.1 Dem Lieferanten steht an allen Sachen, die der Gegenpartei gehören und die sich in seinem Besitz befinden, gleich aus welchem Grund, ein Zurückbehaltungsrecht zu, solange die Gegenpartei nicht alle ihr gegenüber dem Lieferanten obliegenden Pflichten erfüllt hat.

12.2 Übt der Lieferant sein Zurückbehaltungsrecht an bestimmten Sachen aus, ist die Gegenpartei nicht berechtigt, im Falle des völligen oder teilweisen Verlusts und/oder eines Schadens an den betroffenen Sachen Schadensersatz von dem Lieferanten zu verlangen, außer in den Fällen eines zurechenbaren Verschuldens des Lieferanten.

12.3 Die Gefahr für die betroffenen Sachen trägt die Gegenpartei auch während der Zeit, in der der Lieferant sein Zurückbehaltungsrecht ausübt.

12.4 Stellt die Gegenpartei (auch) aus vom Lieferanten gelieferten Sachen eine neue Sache her, erfolgt die Herstellung dieser neuen Sache für den Lieferanten, bis die Gegenpartei alle von ihr nach dem Vertrag geschuldeten Beträge gezahlt hat; dem Lieferanten stehen in diesem Fall bis zum Zeitpunkt der vollständigen Erfüllung seitens der Gegenpartei sämtliche Rechte als Eigentümer dieser neu hergestellten Sache zu.


13 Eigentumsvorbehalt

13.1 Unbeschadet der Regelungen in Artikel 7 dieser Geschäftsbedingungen zur Gefahrtragung und zum Gefahrübergang bleiben alle vom Lieferanten oder in dessen Namen gelieferten Sachen bis zu dem Zeitpunkt Eigentum des Lieferanten, in dem alle Zahlungen, die die Gegenpartei dem Lieferanten gleich aus welchem Grund schuldet, vollständig geleistet worden sind. Darunter fallen auch die Zahlungspflichten gegenüber dem Lieferanten, die für die Gegenpartei erst nach Zustandekommen des Vertrages entstanden sind, einschließlich aller Zinsen und Kosten. Solange das Eigentum an den gelieferten Sachen nach den Regelungen dieses Artikels noch dem Lieferanten zusteht, ist die Gegenpartei verpflichtet, diese Sachen in der Weise von anderen Sachen getrennt zu halten, dass sie einfach und eindeutig als dem Lieferanten gehörende Sachen zu erkennen sind.

13.2 Im Fall einer nicht erfolgten Zahlung eines fälligen Betrages, den die Gegenpartei dem Lieferanten schuldet, und in jedem Fall einer Vertragsbeendigung ist der Lieferant berechtigt, die Sachen, für die der Eigentumsvorbehalt gilt, als sein Eigentum zurück zu fordern und die damit einhergehenden Maßnahmen zu ergreifen, und zwar unter Verrechnung der für die betreffenden Sachen eventuell bereits geleisteten Zahlungen, und unbeschadet des Rechts des Lieferanten, Ersatz für einen eventuell entstandenen Verlust oder Schaden zu verlangen. Im Fall einer solchen nicht erfolgten Zahlung oder der Beendigung des Vertrages wird jede Forderung, die dem Lieferanten gegen die Gegenpartei zusteht, sofort fällig und zahlbar.

13.3 Die Gegenpartei ist verpflichtet, auf erstes Anfordern des Lieferanten eine Vollmacht zum Zwecke der sofortigen Rücknahme der noch nicht oder noch nicht voll bezahlten Sachen zu erteilen, gleich wo sich diese befinden sollten.

13.4 Die Gegenpartei ist berechtigt, Sachen, an denen ein Eigentumsvorbehalt des Lieferanten besteht, im Rahmen der der normalen Ausübung ihres Geschäftsbetriebes zu verkaufen oder zu benutzen. An diesen Sachen darf jedoch kein Sicherungsrecht bestellt werden, und die Gegenpartei darf bezüglich dieser Sachen auch keine Handlungen vornehmen (lassen), durch die sie Bestandteil einer oder mehrerer anderer Sachen werden. Werden Sachen, an denen noch ein Eigentumsvorbehalt zu Gunsten des Lieferanten besteht, an Dritte geliefert, ist die Gegenpartei verpflichtet, sich daran selbst das Eigentum vorzubehalten und auf erstes Anfordern des Lieferanten alle Forderungen gegen den Schuldner der Gegenpartei an den Lieferanten bis zur Höhe des ihm geschuldeten Betrages abzutreten.


14 Haftung des Lieferanten

14.1 Der Gesamtbetrag der Haftung des Lieferanten für eine zurechenbare Leistungsstörung bei der Erfüllung des Vertrages oder aus einem anderen Grund, insbesondere auch für die Nichterfüllung einer zwischen den Parteien vereinbarten Garantiepflicht, beschränkt sich auf den Ersatz von direkten Schäden bis zur maximalen Höhe des für diesen Vertrag vereinbarten Preises (ohne Umsatzsteuer). Handelt es sich bei dem Vertrag im Wesentlichen um einen Dauervertrag mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr, beläuft sich der vertraglich vereinbarte Preis auf die Summe der Vergütungen (ohne Umsatzsteuer), die für ein Jahr vereinbart wurden. Der Gesamtbetrag der Haftung des Lieferanten für direkte Schäden, gleich aus welchem Rechtsgrund, überschreitet jedoch in keinem Falle den Betrag von € 500.000,- (fünfhunderttausend Euro).

14.2 Die Haftung des Lieferanten für Schäden durch Tod, Körperverletzung oder wegen Sachschäden an Sachen beträgt insgesamt in keinem Fall mehr als € 500.000,- (fünfhunderttausend Euro).

14.3 Unbeschadet der Regelungen in vorstehendem Absatz ist die Haftung des Lieferanten auf den Betrag beschränkt, den seine Versicherung auskehrt, bzw. Der durch die Versicherung gedeckt ist.

14.4 Eine Haftung des Lieferanten ist ausgeschlossen für:

- Folgeschäden oder indirekte Schäden

- Schäden durch entgangenen Gewinn, entgangene Einsparungen, Betriebsstillstand oder durch einen schlechteren Goodwill

- Schäden infolge von Ansprüchen seitens der Abnehmer der Gegenpartei

- Schäden, die in einem Zusammenhang mit der Nutzung der dem Lieferanten von der Gegenpartei vorgegebenen Sachen stehen, z.B. (jedoch nicht ausschließlich) Anlagen, Geräte, Maschinen, Materialien oder Daten, Informationen oder Programme von Dritten

- Schäden, die in einem Zusammenhang mit der Einschaltung von Zulieferanten stehen, die dem Lieferanten von der Gegenpartei vorgegeben worden sind.

-Ferner ist die Haftung des Lieferanten für eine Beschädigung, Vernichtung oder den Verlust von Daten und Dokumenten ausgeschlossen.

14.5 Die in den vorstehenden Absätzen dieses Artikels zu Gunsten des Lieferanten festgelegten Haftungsausschlüsse und –beschränkungen lassen weitere, in diesen Geschäftsbedingungen enthaltene Ausschlüsse und Beschränkungen der Haftung des Lieferanten unberührt.

14.6 Die in Artikel 14.1 bis 14.5 (einschließlich) genannten Haftungsausschlüsse und –beschränkungen entfallen, wenn und soweit der Schaden die Folge eines vorsätzlichen oder bedingt vorsätzlichen geschäftlichen Handelns des Lieferanten ist.

14.7 Wenn eine Erfüllung seitens des Lieferanten nicht auf Dauer unmöglich ist, entsteht eine Haftung des Lieferanten wegen einer ihm zurechenbaren Vertragsverletzung erst, wenn die Gegenpartei den Lieferanten unverzüglich schriftlich in Verzug setzt, wobei ihm eine angemessene Nachfrist zur Behebung der Vertragsverletzung zu setzen ist, und wenn der Lieferant auch nach Ablauf dieser Frist in zurechenbarer Weise seine Vertragspflichten nicht erfüllt hat. Die Inverzugsetzung muss eine möglichst vollständige und detaillierte Beschreibung der Vertragsverletzung enthalten, sodass der Lieferant darauf angemessen reagieren kann.

14.8 Voraussetzung für das Entstehen eines Anspruchs auf Schadensersatz ist stets, dass die Gegenpartei den Schaden dem Lieferanten so schnell wie möglich nach dessen Entstehen gemeldet hat.

14.9 Jeder Haftungsanspruch der Gegenpartei gegen den Lieferanten entfällt, wenn zwölf Monate seit dem Entstehen dieses Anspruchs vergangen sind, spätestens aber nach Ablauf von drei Jahren, gerechnet ab der Lieferung des Lieferanten, ungeachtet des Rechtsgrunds dieses Anspruchs.

14.10 Die Gegenpartei ist verpflichtet, den Lieferanten von allen Schäden freizustellen, die sich aus Ansprüchen ergeben, die Dritte wegen Produkthaftung gestützt auf einen Mangels eines Produkts, einer Anlage oder eines Systems geltend machen, das von der Gegenpartei an einen Dritten geliefert wurde und das auch aus vom Lieferanten gelieferten Geräten, Programmen oder sonstigen Materialien besteht. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Gegenpartei den Beweis dafür erbringt, dass der Schaden durch diese Geräte, Programme oder andere Materialien verursacht worden ist.

14.11 Die Bestimmungen dieses Artikels sowie alle sonstigen in den Geschäftsbedingungen enthaltenen Haftungsausschlüsse und –beschränkungen gelten in gleicher Weise zu Gunsten aller natürlichen und juristischen Personen, derer sich der Lieferant bei der Vertragserfüllung bedient, sowie zu Gunsten der Unternehmensgruppe, der der Lieferant angehört.

14.12 Mit Bezug auf Sachen und Leistungen, die der Lieferant von einem Dritten bezogen hat, gilt ferner, dass die in dem mit diesem geschlossenen Vertrag enthaltenen (Vertrags- und/oder Garantie-)Regelungen auch für den Vertrag zwischen dem Lieferant und der Gegenpartei gelten, wenn und soweit der Lieferant sich darauf beruft.


15 Reklamationen

15.1 Unbeschadet der Regelungen in Artikel 8.3 gilt, dass der Lieferant Reklamationen nur bearbeitet, wenn sie von der Gegenpartei innerhalb von acht (8) Tagen nach der Lieferung schriftlich geltend gemacht und bei ihm eingegangen sind. Bei versteckten Mängeln gilt, dass Reklamationen nur innerhalb der Garantiefrist zulässig sind.

15.2 Abweichend von den Regelungen in Artikel 15.1 muss eine Reklamation mit Bezug auf Sachen, bei denen im Rahmen der Lieferung eine Erprobung oder Kontrolle stattfindet, unmittelbar an dem Tag erfolgen, an dem die Erprobung oder Kontrolle durchgeführt wird, sowie an dem Ort, an dem diese Erprobung oder Kontrolle stattfindet. Sie ist danach sofort schriftlich gegenüber dem Lieferanten zu bestätigen.

15.3 Reklamationen können nur bearbeitet werden, wenn darin Art und Grund der bemängelten Umstände genau beschrieben sind.

15.4 Reklamationen, die sich auf eine Rechnung beziehen, müssen schriftlich binnen acht (8) Tagen bei dem Lieferanten eingegangen sein, gerechnet vom Datum der betreffenden Rechnung.

15.5 Erhebt die Gegenpartei ihre Reklamation nicht innerhalb der dafür maßgeblichen Frist oder nicht in der festgesetzten Art und Weise, gelten die gelieferten Sachen als vollständig vertragskonform und als von der Gegenpartei vorbehaltlos angenommen und genehmigt. Eine Rechnung, die innerhalb der in Artikel 15.4 genannten Frist von acht (8) Tagen nicht in der festgesetzten Art und Weise reklamiert wurde, gilt als von der Gegenpartei vorbehaltlos angenommen und genehmigt.

15.6 Hält der Lieferant eine Reklamation bezüglich der gelieferten Sache für begründet, ist er nur dazu verpflichtet, die unbrauchbaren Sachen zu ersetzen oder zu reparieren, ohne dass die Gegenpartei daneben noch Anspruch auf eine Vergütung irgendeiner Art erheben kann.

15.7 Die Einreichung einer Reklamation befreit die Gegenpartei in keinem Fall von ihren Zahlungspflichten gegenüber dem Lieferanten.

15.8 Eine Rückgabe der gelieferten Sachen oder eines Teils davon an den Lieferanten ist – gleich aus welchem Grund – nur nach vorheriger, ausdrücklicher und schriftlicher Genehmigung des Lieferanten und nach den Versandanweisungen zulässig; die der Lieferant der Gegenpartei gegeben hat.


16 Erlaubnisse

16.1 Die Gegenpartei ist dafür verantwortlich, dass alle Erlaubnisse, Konzessionen, Lizenzen, Genehmigungen u.ä. rechtzeitig und in der richtigen Form vorliegen, die erforderlich sind, damit der Lieferant die verkauften Sachen liefern und seine anderweitigen Vertragspflichten erfüllen kann. Die mit der Erteilung dieser Erlaubnisse, Konzessionen, Lizenzen, Genehmigungen u.ä. verbundenen Kosten gehen zu Lasten der Gegenpartei.

16.2 Das Fehlen einer Erlaubnis, Konzession, Lizenz, Genehmigung u.ä. im Sinne von Artikel 16.1 gilt als zurechenbare Vertragsverletzung (Schlechtleistung) seitens der Gegenpartei. Es befreit die Gegenpartei nicht von der Erfüllung ihrer Pflichten gegenüber dem Lieferanten und ist auch kein Anlass dazu, die Erfüllung einer Pflicht der Gegenpartei gegenüber dem Lieferanten auszusetzen.

16.3 Die Gegenpartei haftet für alle Schäden, die sich direkt oder indirekt aus dem Fehlen einer Erlaubnis, Konzession, Lizenz, Genehmigung u.ä. im Sinne von Artikel 16.1 ergeben. Sie ist verpflichtet, den Lieferanten von Ansprüchen und Forderungen freizustellen, die mit einem solchen Schaden zusammenhängen.


17 Urheberrechte und gewerbliche Schutzrechte

17.1 Alle Urheberrechte und gewerblichen Schutzrechte an den vom Lieferanten für die Gegenpartei entwickelten oder bereitgestellten Programmen, Dateien, Skizzen, Geräten, Anlagen, Installationen, Lösungen, Analysen, Entwürfen, Dokumentationen, Berichten, Angeboten und an dem dazu erstellten vorbereitenden Material verbleiben ausschließlich bei dem Lieferanten, seinen Lizenzgebern bzw. Seinen Zulieferanten. Die Gegenpartei erhält ausschließlich diejenigen Nutzungsrechte, die ihr nach den Geschäftsbedingungen und den Gesetzesvorschriften ausdrücklich zustehen. Diese Nutzungsrechte sind nicht ausschließlich und können an Dritte übertragen werden. Alle anderen oder weitergehenden Rechte der Gegenpartei sind ausgeschlossen.

17.2 Sollte sich wider Erwarten ergeben, dass eine vom Lieferanten an die Gegenpartei verkaufte Sache das Urheberrecht oder gewerbliche Schutzrecht eines Dritten in den Niederlanden verletzt, und sollte die Gegenpartei hierfür haftbar gemacht werden, ist die Gegenpartei verpflichtet, den Lieferanten unverzüglich schriftlich darüber zu informieren. In diesem Fall ist der Lieferant nach seinem Ermessen berechtigt, entweder der Gegenpartei das fehlende Nutzungsrecht zu verschaffen, oder die Sache so zu verändern, dass sie keine Rechtsverletzung mehr verursacht, oder ersatzweise eine andere Sache zu liefern, die keine Rechtsverletzung begründet, oder der Gegenpartei nach der Rückgabe der Sache den Kaufpreis abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung für die Zeit zu erstatten, in der der Gegenpartei die Sache zur Verfügung gestanden hat. Im Falle der Verletzung eines Urheberrechts oder gewerblichen Schutzrechts außerhalb der Niederlande stehen der Gegenpartei keine Ansprüche und Forderungen irgendwelcher Art gegen den Lieferanten zu.

17.3 Der Lieferant haftet nicht für die Verletzung eines Urheberrechts, gewerblichen Schutzrechts oder eines anderen ausschließlichen Rechts, wenn diese ausgelöst wird durch

- eine Veränderung in oder an einer vom Lieferanten oder in dessen Namen verkauften oder gelieferten Sache

- die Benutzung einer derart veränderten Sache

- die Verwendung einer derartigen Sache in anderer Weise als der, die der Lieferant vorgeschrieben hat oder von der der Lieferant ausgegangen ist

- den Einbau in oder die Verwendung bzw. Anwendung in Kombination mit einer nicht vom Lieferanten verkauften und gelieferten Sache

- eine Softwareanpassung, die nicht vom Lieferanten oder in dessen Namen durchgeführt wurde.


18 Zahlung und Verzug

18.1 Die Gegenpartei ist verpflichtet, Rechnungen gemäß den auf der Rechnung genannten Zahlungsbedingungen zu bezahlen. Sind auf der Rechnung keine besonderen Bedingungen genannt, ist die Gegenpartei verpflichtet, innerhalb von dreißig Tagen nach dem auf der Rechnung angegebenen Rechnungsdatum zu bezahlen. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, eine Zahlung zu verrechnen oder zurückzubehalten. Der auf den Kontoauszügen des Lieferanten angegebene Gutschriftstag, an dem eine Zahlung eingegangen ist, gilt als der Tag, an dem die Zahlung erfolgt ist.

18.2 Jede Zahlung der Gegenpartei dient – sofern zutreffend – zunächst zur Tilgung der von ihr geschuldeten Zinsen und der dem Lieferanten geschuldeten Inkassound Verwaltungskosten, und sodann zur Tilgung der offenen Forderungen in der Reihenfolge ihres Alters, und somit zunächst zur Tilgung der ältesten offenen Forderung.

18.3 Leistet die Gegenpartei die von ihr an den Lieferanten zu leistenden Zahlungen nicht rechtzeitig, schuldet sie auf den offenen Betrag Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes, ohne dass es einer Mahnung oder Inverzugsetzung bedarf. Wenn die Gegenpartei nach einer Zahlungserinnerung, Mahnung oder Inverzugsetzung ihren Zahlungspflichten nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt, befindet sie sich automatisch im Verzug. Von diesem Zeitpunkt an ist der Lieferant berechtigt, die Forderung zum Inkasso zu geben. Wenn die Forderung zum Inkasso gegeben wurde, ist die Gegenpartei verpflichtet, dem Lieferanten neben den im Rechtsweg festgesetzten Kosten auch noch die dem Lieferanten tatsächlich entstandenen Gerichtskosten und die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten, wozu auch die Kosten gehören, die von externen Sachverständige in Rechnung gestellt werden.


19 Beendigung des Vertrages

19.1 Befindet sich eine Partei im Verzug, ist die andere Partei dazu berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen, unbeschadet ihres Rechts, auch die Erfüllung des Vertrages zu verlangen.

19.2 Der Lieferant ist im Falle einer Kündigung nicht verpflichtet, Schadensersatz zu leisten.

19.3 Der Lieferant kann den Vertrag ohne vorherige Abmahnung mit sofortiger Wirkung kündigen, wenn die andere Partei für insolvent erklärt wird, wenn sie ein Vergleichsverfahren einleitet, (vorläufigen oder endgültigen) gerichtlichen Gläubigerschutz erhält, wenn das gesamte Vermögen oder ein wesentlicher Teil des Vermögens der anderen Partei beschlagnahmt wird, oder wenn das Unternehmen der anderen Partei liquidiert oder eingestellt wird.

19.4 Kündigt eine Partei einen Vertrag nach Maßgabe dieses Artikels, bleiben die Beträge, die die Gegenpartei im Zeitpunkt der Kündigung dem Lieferanten schuldet, weiterhin in voller Höhe geschuldet, und die Gegenpartei schuldet auf diese Beträge Zinsen und Kosten nach Maßgabe der Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen, unbeschadet des Rechts des Lieferanten, Schadensersatz zu verlangen, seine Rechte aus Eigentumsvorbehalt in Anspruch zu nehmen, sonstigen (rechtliche) Schritte in die Wege zu leiten und unbeschadet weiterer dem Lieferanten zustehender Rechte.


20 Annullierung durch die Gegenpartei

20.1 Möchte die Gegenpartei eine von ihr erteilte Bestellung annullieren und ist der Lieferant damit einverstanden, schuldet die Gegenpartei dem Lieferanten die Zahlung von Annullierungskosten. Die Annullierungskosten werden als Prozentsatz des Vertragswertes ermittelt; ihre Höhe hängt davon ab, was der Lieferant inzwischen zur Durchführung des Vertrages getan hat, welcher Art die Leistungen und Sachen sind, auf die sich die Bestellung bezieht, und wie hoch die Kosten sind, die dem Lieferant im Zeitpunkt der Annullierung hierfür entstanden sind.

20.2 Im Falle einer Annullierung nach Maßgabe dieses Artikels ist der Lieferant in keinem Fall dazu verpflichtet, der Gegenpartei einen eventuellen Schaden zu ersetzen.


21 Anwendbares Recht und Gerichtsstand

21.1 Auf alle Angebote und Verträge, die vom Lieferanten oder in dessen Namen abgeschlossen werden, findet niederländisches Recht Anwendung. Die Anwendung des Wiener Kaufvertragsabkommens von 1980 ist ausgeschlossen.

21.2 Streitigkeiten, die sich aus einem Vertrag zwischen dem Lieferanten und der Gegenpartei ergeben, sind von dem zuständigen erstinstanzlichen Gericht in dem Gerichtsbezirk zu entscheiden, in dem der Lieferant seinen Sitz hat, jedoch mit der Maßgabe, dass dann, wenn ein anderes Gericht zwingend als zuständiges Gericht bestimmt ist, die Streitigkeit von dem so bestimmten Gericht in erster Instanz zu entscheiden ist. Hiervon unberührt bleibt in jedem Falle das Recht des Lieferanten, eine Beschlagnahme oder eine andere Maßnahme des vorläufigen Rechtsschutzes an dem Ort und bei dem Gericht zu beantragen, bei dem dies dem Lieferanten als angebracht erscheint.

21.3 Die Regelung in Artikel 21.2 lässt aber das Recht des Lieferanten unberührt, wegen einer Streitigkeit auch das nach den normalen Zuständigkeitsvorschriften zuständige Gericht anzurufen, oder sie im Wege eines Schiedsverfahrens oder Schiedsgutachtens beilegen zu lassen.


22 Teilunwirksamkeit

22.1 Sollte eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam und/oder nicht durchsetzbar sein, und zwar auf Grund einer Gesetzesnorm, der Entscheidung eines Gerichts oder auf Grund einer Richtlinie, Entscheidung, Empfehlung oder Maßnahme einer lokalen, regionalen, nationale oder supranationalen Behörde oder Stelle, oder aus einem anderen Grund, hat dies keinen Einfluss auf die Wirksamkeit aller anderen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen. Falls eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen aus einem der im vorstehenden Satz genannten Gründe unwirksam ist, mit einem begrenzteren Regelungsumfang oder Geltungsbereich aber wirksam sein kann, gilt die betreffende Bestimmung automatisch mit dem am weitesten gehenden bzw. umfangreichsten beschränkteren Umfang, mit dem sie noch wirksam ist.


FHI, federatie van technologiebranches, Januari 2010

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